Führerscheinklassen

Wir bilden die nachfolgenden Klassen aus

Die folgenden Klassen werden von uns ausgebildet:

Informationen zu den Führerscheinklassen

Mit der Klasse B darf man fahren:

  • PKW und kleine LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
  • hinter diesen Fahrzeugen darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden
  • Anhänger über 750 kg Gesamtmasse dürfen nur mitgeführt werden, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt.

 

Voraussetzung:

  • Mindestalter 18 Jahre oder BF17 (begleitetes Fahren ab 17 Jahren)

 

Klasse L und AM erhält man zusätzlich mit der Erlangung der Fahrerlaubnis Klasse B.

Unter folgenden Voraussetzungen bietet die Schlüsselzahl B197 die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde:

  • mindestens 10 Fahrstunden auf einem Schaltwagen 
  • 15-minütige Testfahrt mit einem Fahrlehrer aus Ihrer Fahrschule auf einem Schaltwagen
  • Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung für die Ausbildung durch die Fahrschule
  • Austragung einer vorhandenen Automatikbeschränkung durch die Führerscheinstelle (Schlüsselzahl 197 anstatt 78)

 

Schlüsselzahl 197 beinhaltet keine Einschränkungen!

Mit der Klasse BF 17 ist man berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B mit Begleitperson.

Voraussetzungen der Begleitperson:

  • Mindestalter von 30 Jahren
  • mindestens 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis
  • maximal 1 Punkt im Fahreignungsregister

Mit der Klasse BE darf man fahren:

  • Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg nicht übersteigt

Mit der Klasse B96 darf man fahren:

  • Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet aber 4.750 kg nicht überschreitet.

Keine theoretische oder praktische Prüfung nötig!

Nach der erfolgreichen Ausbildung wird eine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt durch die Fahrschule – welche dann bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden muss, um die Schlüsselzahl B96 auf dem Führerschein eintragen zu können.

Die Führerscheinklasse C1 berechtigt das Fahren von Fahrzeugen mit den folgenden Eigenschaften:

  • zulässige Gesamtmasse beträgt mehr als 3500 kg und nicht mehr als 7500 kg
  • maximal 8 Sitzplätze (ausgeschlossen Fahrzeugführer)
  • Anhänger darf die zulässige Gesamtmasse von 750 kg nicht überschreiten

 

Ausgenommen:

  • Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D
  • Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind

 

Voraussetzungen:

  • Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B
  • Mindestalter von 18 Jahren

Die Führerscheinklasse C1E berechtigt das Fahren von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

  • der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,
  • der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt

 

Ausgenommen:

  • Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D
  • Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind

 

Voraussetzungen:

  • Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse C1
  • Mindestalter von 18 Jahren

Die Führerscheinklasse C berechtigt das Fahren von Fahrzeugen mit den folgenden Eigenschaften:

  • zulässige Gesamtmasse beträgt mehr als 3500 kg
  • maximal 8 Sitzplätze (ausgeschlossen Fahrzeugführer)
  • Anhänger darf die zulässige Gesamtmasse von 750 kg nicht überschreiten

 

Ausgenommen:

  • Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D
  • Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind

 

Voraussetzungen:

  • Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B
  • Mindestalter von 21 Jahren

Die Führerscheinklasse CE berechtigt das Fahren von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

  • der Klasse C und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen

 

Voraussetzungen:

  • Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse C
  • Mindestalter von 21 Jahren

Die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl B196 berechtigt im Inland auch zum Führen von Krafträdern mit maximal 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (auch mit Beiwagen).

Voraussetzungen:

  • mindestens 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B
  • Mindestalter von 25 Jahren
  • eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von 9 Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten absolviert haben

 

Keine theoretische oder praktische Prüfung nötig!

Nach der erfolgreichen Ausbildung wird eine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt durch die Fahrschule – welche dann bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden muss, um die Schlüsselzahl B196 auf dem Führerschein eintragen zu können.

Mit der Klasse AM darf man fahren:

  • zwei- und dreirädrige Krafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder einer maximalen Leistung bis zu 4 kW

 

Voraussetzungen:

  • Mindestalter von 15 Jahren

Mit der Klasse A1 darf man fahren:

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung von bis zu 15 kW

 

Voraussetzungen:

  • Mindestalter von 16 Jahren

Mit der Klasse A2 darf man fahren:

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet sind

 

Voraussetzungen:

  • Mindestalter von 18 Jahren

Mit der Klasse A darf man fahren:

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer baubedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW

 

Voraussetzungen:

  • Mindestalter von 24 Jahren bei Direkteinstieg, Mindestalter von 21 Jahren für dreirädrige Kraftfahrzeuge und Mindestalter von 20 Jahren bei 2 jährigen Vorbesitz der Klasse A2

Mit der Klasse D darf man fahren:

  • Kraftfahrzeuge die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

 

Ausgenommen:

  • Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A

 

Voraussetzungen:

  • Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B
  • Mindestalter von 24 Jahren

Mit der Klasse DE darf man fahren:

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen

 

Voraussetzungen:

  • Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B
  • Mindestalter von 24 Jahren